600a
FLV
CH-LU
§ 27c Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Beteiligungsstrategie
Steuerung - Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung
§ 27c FLV · Beteiligungsstrategie
1. Bei der Erstellung der Beteiligungsstrategie werden zur Schilderung der Ausgangslage die geltenden Eignerstrategien für die einzelnen Organisationen mit kantonaler Beteiligung zusammengefasst.
2. Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung der Beteiligungsstrategie mit den fachlich zuständigen Departementen.