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600a FLV CH-LU

§ 27b Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Intensität der Steuerung

Steuerung - Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung
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§ 27b FLV · Intensität der Steuerung

1. Die Ausgestaltung der Steuerungsinstrumente gemäss den §§ 27c-e ist wie folgt abgestuft

a. bei Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko detailliert,

b. bei Organisationen von mittlerer Bedeutung oder mit mittlerem Risiko standardisiert,

c. bei Organisationen von geringer Bedeutung und mit tiefem Risiko punktuell nach Bedarf.

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