§ 27a Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Bedeutung und Risiko von Organisationen
§ 27a FLV · Bedeutung und Risiko von Organisationen
1. Die Bedeutung einer Organisation, an welcher der Kanton beteiligt ist, richtet sich nach deren Wichtigkeit für den Kanton, nach dem Stellenwert der zu erfüllenden Aufgabe für die Bevölkerung und nach dem politischen Interesse daran.
2. Das Risiko einer Organisation, an welcher der Kanton beteiligt ist, ist nach § 24 Unterabsatz b zu bewerten. Der Regierungsrat bewertet das Risiko auf Antrag des Finanzdepartementes und weist die Risikobewertung im Beteiligungsspiegel aus.
3. Als Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko gemäss § 20f Absatz 2 und § 20i Absatz 5 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen gelten
1. die Luzerner Pensionskasse,
2. die Hochschule Luzern,
3. die Luzerner Kantonalbank AG,
4. * die Luzerner Kantonsspital AG.