600a
FLV
CH-LU
§ 27 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV)
Steuerung - Steuerung auf Verwaltungsebene - Internes Kontrollsystem
§ 27 FLV
1. Jede Dienststelle verfügt über ein dokumentiertes internes Kontrollsystem (IKS).
2. Insbesondere sind die Zuständigkeiten, die Abläufe und die Instrumente für das IKS der Dienststelle zu regeln. Die Dienststellenleiterinnen und -leiter sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.
3. Das IKS ist in das Führungssystem der Dienststelle eingebunden. Es unterliegt der regelmässigen Kontrolle und Berichterstattung.