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600a FLV CH-LU

§ 26 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Versicherungsverträge

Steuerung - Steuerung auf Verwaltungsebene - Risiko- und Versicherungspolitik
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§ 26 FLV · Versicherungsverträge

1. Für die Versicherung von Risiken, die nicht von Gesetzes wegen zu versichern sind, gelten folgende Grundsätze

a. Risiken mit einem Schadenpotenzial von weniger als 100 000 Franken pro Jahr werden nicht versichert,

b. Risiken mit einem Schadenpotenzial ab 100 000 Franken pro Jahr werden grundsätzlich versichert; ausgenommen sind Versicherungsprodukte mit einem schlechten Preis-Leistungs-Verhältnis,

c. der Selbstbehalt pro versichertes Ereignis beträgt mindestens 20 000 und maximal 100 000 Franken.

2. Zuständig für den Abschluss der Versicherungsverträge für die Organisationseinheiten im Finanzhaushalt des Kantons Luzern ist die Dienststelle Finanzen.

3. Kantonale Anstalten und Körperschaften sowie juristische Personen mit Mehrheitsbeteiligung des Kantons Luzern können auf Gesuch hin in den kantonalen Rahmenverträgen mitversichert werden; Gesuche sind an die Dienststelle Finanzen zu richten.

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