600a
FLV
CH-LU
§ 25 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Zuständigkeiten
Steuerung - Steuerung auf Verwaltungsebene - Risiko- und Versicherungspolitik
§ 25 FLV · Zuständigkeiten
1. Die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht sind in ihrem Aufgabenbereich für die Eindämmung der Risiken verantwortlich. Sie ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Massnahmen und sorgen für deren Finanzierung.
2. Die Departemente stellen sicher, dass die ihnen zugeordneten verselbständigten Einheiten über ein geeignetes Risikomanagement verfügen.