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600a FLV CH-LU

§ 22 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Inhalt

Steuerung - Steuerung auf Verwaltungsebene - Qualitätsmanagement
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§ 22 FLV · Inhalt

1. Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte verfügen über ein dokumentiertes branchenübliches Qualitätsmanagement.

2. Das Qualitätsmanagement ermöglicht klare Aussagen über die Qualität der Strukturen, Arbeitsabläufe und Dienstleistungen. Es gewährleistet die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität im Tätigkeitsgebiet der Organisationseinheit. Durch Planung und Umsetzung von Verbesserungsmassnahmen wird die Qualität kontinuierlich gesteigert.

3. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes die minimalen Anforderungen an das Qualitätsmanagement.

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