600a
FLV
CH-LU
§ 21 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV)
Steuerung - Steuerung auf Verwaltungsebene - Interne Verrechnungen
§ 21 FLV
1. Das Finanzdepartement erlässt Weisungen zum Verfahren der internen Verrechnung und zu den intern zu verrechnenden, zentral erbrachten Lieferungen und Leistungen.