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600a FLV CH-LU

§ 21 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV)

Steuerung - Steuerung auf Verwaltungsebene - Interne Verrechnungen
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§ 21 FLV

1. Das Finanzdepartement erlässt Weisungen zum Verfahren der internen Verrechnung und zu den intern zu verrechnenden, zentral erbrachten Lieferungen und Leistungen.

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