600a
FLV
CH-LU
§ 20 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV)
Steuerung - Steuerung auf Verwaltungsebene - Betrieblicher Leistungsauftrag
§ 20 FLV
1. Der betriebliche Leistungsauftrag enthält
a. den Bezug zum Aufgaben- und Finanzplan,
b. die Indikatoren für die Gesamtzielsetzung,
c. Leistungsgruppen mit Globalbudget, Leistungen, Kosten, Zielen, Projekten und Indikatoren,
d. weitere Vorgaben.
2. Die Organisationseinheiten erstatten dem zuständigen Departement beziehungsweise dem Gericht oder der Staatskanzlei mindestens einmal jährlich Bericht über die Umsetzung des betrieblichen Leistungsauftrages.