600a
FLV
CH-LU
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Grundsätze der Haushaltführung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 FLV · Grundsätze der Haushaltführung
1. Alle mit der Haushaltführung betrauten Organe stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher, dass die Ausgaben und Einnahmen auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruhen.
2. Die Haushaltmittel sind so einzusetzen, dass sie die grösstmögliche Wirkung erzielen. Kann das Ziel eines Vorhabens auf verschiedene Weise erreicht werden, ist die wirtschaftlich günstigste Lösung zu wählen.
3. Ausgabenbegehren sind stets auf die Notwendigkeit und die Tragbarkeit der Ausgabe hin zu überprüfen.
4. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit zu tätigen.
5. Bei Kostenüberwälzungen wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht genommen.