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600a FLV CH-LU

§ 18 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Verfahren

Steuerung - Steuerung auf Verwaltungsebene - Mehrjährige Leistungsplanung
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§ 18 FLV · Verfahren

1. Die Hauptziele der mehrjährigen Leistungsplanung bleiben in der Regel vier Jahre unverändert. Zeigt die jährliche Analyse der aktuellen Lage Abweichungen, werden diese im Aufgaben- und Finanzplan kommentiert.

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