600a
FLV
CH-LU
§ 18 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Verfahren
Steuerung - Steuerung auf Verwaltungsebene - Mehrjährige Leistungsplanung
§ 18 FLV · Verfahren
1. Die Hauptziele der mehrjährigen Leistungsplanung bleiben in der Regel vier Jahre unverändert. Zeigt die jährliche Analyse der aktuellen Lage Abweichungen, werden diese im Aufgaben- und Finanzplan kommentiert.