600a
FLV
CH-LU
§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV)
Steuerung - Berichterstattung
§ 17 FLV
1. Die Berichterstattung über die Aufgabenbereiche orientiert sich an der Darstellung im Aufgaben- und Finanzplan.
2. Die Jahresrechnung stellt die Rechnungswerte den Voranschlagskrediten, ergänzt um Nachtragskredite und Kreditübertragungen, gegenüber.