Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
600a FLV CH-LU

§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV)

Steuerung - Berichterstattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 FLV

1. Die Berichterstattung über die Aufgabenbereiche orientiert sich an der Darstellung im Aufgaben- und Finanzplan.

2. Die Jahresrechnung stellt die Rechnungswerte den Voranschlagskrediten, ergänzt um Nachtragskredite und Kreditübertragungen, gegenüber.

← § 16 FLV Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Geltungsbereich § 18 FLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →