600a
FLV
CH-LU
§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Kreditübertragung
Steuerung - Voranschlag - Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung
§ 16 FLV · Kreditübertragung
1. Eine Kreditübertragung erhöht den Voranschlagskredit des Folgejahrs im gleichen Umfang, wie sie den Voranschlagskredit des laufenden Jahres reduziert. Sie ist höchstens im Umfang des nicht ausgeschöpften Voranschlagskredits möglich.
2. Das Finanzdepartement kann auf begründetes Gesuch hin die Übertragung nicht beanspruchter Mittel auf die neue Rechnung bewilligen.
3. Das Gesuch um eine Kreditübertragung enthält insbesondere
a. den Betrag,
b. die Begründung.
4. Verzögert sich ein Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut ein entsprechendes Gesuch zu stellen.