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600a FLV CH-LU

§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Bewilligte Kreditüberschreitung

Steuerung - Voranschlag - Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung
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§ 15 FLV · Bewilligte Kreditüberschreitung

1. Die bewilligte Kreditüberschreitung erhöht den Voranschlagskredit nicht.

2. Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten

a. die Höhe der Kreditüberschreitung,

b. die Ursachen der Kreditüberschreitung,

c. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,

d. allfällige Änderungen bei den Leistungen.

3. Die Bewilligung einer Kreditüberschreitung ist vor der Tätigung der entsprechenden Ausgabe einzuholen.

4. Zusammen mit der Kreditüberschreitung ist über die Ausgabenbewilligung zu beschliessen.

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