§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Nachtragskredit
§ 14 FLV · Nachtragskredit
1. Der Nachtragskredit erhöht den Voranschlagskredit.
2. Der Antrag für einen Nachtragskredit muss mindestens die folgenden Angaben enthalten
a. die Höhe des zusätzlichen Kreditbedarfs,
b. die Ursachen des zusätzlichen Kreditbedarfs,
c. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,
d. allfällige Änderungen bei den Leistungen.
3. Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Sonder- oder Zusatzkredit notwendig, wird dieser dem Kantonsrat spätestens mit dem Nachtragskredit beantragt.
4. Über Ausgaben, die in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen, beschliesst dieser spätestens im Zeitpunkt des Nachtragskreditantrags.
5. Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus, weil Erträge oder Einnahmen tiefer als budgetiert ausfallen, ist kein Nachtragskredit erforderlich.