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600a FLV CH-LU

§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Ergänzter Voranschlag

Steuerung - Voranschlag - Allgemeines
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§ 13 FLV · Ergänzter Voranschlag

1. Der ergänzte Voranschlag enthält nebst dem vom Kantonsrat festgesetzten Voranschlag die von ihm bewilligten Nachtragskredite sowie die Kreditübertragungen. Er ermöglicht den Soll-Ist-Vergleich in der Jahresrechnung.

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