600a
FLV
CH-LU
§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Ergänzter Voranschlag
Steuerung - Voranschlag - Allgemeines
§ 13 FLV · Ergänzter Voranschlag
1. Der ergänzte Voranschlag enthält nebst dem vom Kantonsrat festgesetzten Voranschlag die von ihm bewilligten Nachtragskredite sowie die Kreditübertragungen. Er ermöglicht den Soll-Ist-Vergleich in der Jahresrechnung.