600a
FLV
CH-LU
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Unerlässliche Ausgaben
Steuerung - Voranschlag - Allgemeines
§ 12 FLV · Unerlässliche Ausgaben
1. Unerlässliche Ausgaben gemäss den §§ 7c Absatz 1 und 14 Absatz 2 des Gesetzes sind insbesondere
a. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen,
b. Ausgaben, für die aufgrund von § 16 Absatz 1 des Gesetzes eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte,
c. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.