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600a FLV CH-LU

§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Unerlässliche Ausgaben

Steuerung - Voranschlag - Allgemeines
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§ 12 FLV · Unerlässliche Ausgaben

1. Unerlässliche Ausgaben gemäss den §§ 7c Absatz 1 und 14 Absatz 2 des Gesetzes sind insbesondere

a. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen,

b. Ausgaben, für die aufgrund von § 16 Absatz 1 des Gesetzes eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte,

c. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.

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