600a
FLV
CH-LU
§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Verfahren
Steuerung - Voranschlag - Allgemeines
§ 10 FLV · Verfahren
1. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes jährlich die Vorgaben für die Erstellung des Voranschlagsentwurfs.
2. Das Kantonsgericht und die Finanzkontrolle erstellen ihre Globalbudgets nach dem gleichen Verfahren wie die Organisationseinheiten der Verwaltung. Bei inhaltlichen Differenzen stellen der Regierungsrat, das Kantonsgericht oder die Finanzkontrolle ihre unterschiedlichen Positionen im Voranschlagsentwurf kurz dar.
3. Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Voranschlags.