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600a FLV CH-LU

§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 FLV · Geltungsbereich

1. Die Verordnung gilt für den Finanzhaushalt des Kantons.

2. Auf die Universität, die Pädagogische Hochschule Luzern, die Lustat Statistik Luzern und die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern kommt die Verordnung sinngemäss zur Anwendung.

3. Für die Luzerner Kantonsspital Gruppe, die Luzerner Psychiatrie AG und den Verkehrsverbund Luzern gilt Teil 4 der Verordnung, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erforderlich ist.

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