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§ 9 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Inhalt

Steuerung - Aufgaben- und Finanzplan
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§ 9 FLG · Inhalt

1. Der Regierungsrat gliedert die öffentliche Staatstätigkeit im Aufgaben- und Finanzplan in Hauptaufgaben und diese in Aufgabenbereiche.

2. Der Aufgaben- und Finanzplan zeigt pro Aufgabenbereich die erwartete Entwicklung der Finanzen und Leistungen im Voranschlagsjahr und in drei weiteren Planjahren auf.

3. Der Aufgaben- und Finanzplan enthält insbesondere

a. die Analyse der Ausgangslage,

b. die Veränderungen gegenüber dem Aufgaben- und Finanzplan des Vorjahres,

c. die Planung der Aufgaben und Finanzen mit einem Bericht zu den Hauptaufgaben und den politischen Leistungsaufträgen in den Aufgabenbereichen,

d. die Planrechnungen und die konsolidierten Planrechnungen und

e. Erläuterungen.

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