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§ 8 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Allgemeines

Steuerung - Aufgaben- und Finanzplan
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§ 8 FLG · Allgemeines

1. Der Regierungsrat erstellt jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan und legt ihn dem Kantonsrat zur Genehmigung vor.

2. Der Aufgaben- und Finanzplan beruht auf der Kantonsstrategie und dem Legislaturprogramm.

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