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FLGLDF
CH-LU
§ 8 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Allgemeines
Steuerung - Aufgaben- und Finanzplan
§ 8 FLG · Allgemeines
1. Der Regierungsrat erstellt jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan und legt ihn dem Kantonsrat zur Genehmigung vor.
2. Der Aufgaben- und Finanzplan beruht auf der Kantonsstrategie und dem Legislaturprogramm.