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§ 7a Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Auswirkung der Schuldenbremsen auf den Voranschlag

Steuerung - Finanzpolitische Steuerung
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§ 7a FLG · Auswirkung der Schuldenbremsen auf den Voranschlag

1. Im Voranschlag muss das Ausgleichskonto mindestens ausgeglichen sein und die Schuldengrenze eingehalten werden.

2. Ein Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung darf im Voranschlag nur vorgesehen werden, wenn die Vorgaben von Absatz 1 eingehalten werden. Er darf höchstens 4 Prozent des Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern betragen.

3. Liegt der im Voranschlag berücksichtigte Ertrag aus der Ausschüttung der Schweizerischen Nationalbank unter dem im Aufgaben- und Finanzplan des Vorjahres für das erste Planjahr eingeplanten Wert, erhöht sich der gemäss Absatz 2 zulässige Aufwandüberschuss um diese Differenz.

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