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§ 6a Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Schuldengrenze (Schuldenbremse Nettoschulden)

Steuerung - Finanzpolitische Steuerung
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§ 6a FLG · Schuldengrenze (Schuldenbremse Nettoschulden)

1. Die Nettoschulden dürfen 90 Prozent des durchschnittlichen Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern der vergangenen fünf Jahre nicht überschreiten.

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