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§ 6 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Ausgleich der Erfolgsrechnung (Schuldenbremse Erfolgsrechnung)

Steuerung - Finanzpolitische Steuerung
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§ 6 FLG · Ausgleich der Erfolgsrechnung (Schuldenbremse Erfolgsrechnung)

1. Die ordentlichen Ergebnisse der Erfolgsrechnung werden ab dem Jahr 2018 in einem statistischen Ausgleichskonto kumuliert.

a. * ...

b. * ...

2. Für das statistische Ausgleichskonto wird per 1. Januar 2018 ein Ertragsüberschuss von 140 Millionen Franken als Anfangssaldo festgesetzt.

3. Das Ausgleichskonto darf keinen Aufwandüberschuss aufweisen.

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