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FLGLDF
CH-LU
§ 6 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Ausgleich der Erfolgsrechnung (Schuldenbremse Erfolgsrechnung)
Steuerung - Finanzpolitische Steuerung
§ 6 FLG · Ausgleich der Erfolgsrechnung (Schuldenbremse Erfolgsrechnung)
1. Die ordentlichen Ergebnisse der Erfolgsrechnung werden ab dem Jahr 2018 in einem statistischen Ausgleichskonto kumuliert.
a. * ...
b. * ...
2. Für das statistische Ausgleichskonto wird per 1. Januar 2018 ein Ertragsüberschuss von 140 Millionen Franken als Anfangssaldo festgesetzt.
3. Das Ausgleichskonto darf keinen Aufwandüberschuss aufweisen.