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FLGLDF
CH-LU
§ 53b Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Schuldenbremsen beim Voranschlag 2018
Schlussbestimmungen
§ 53b FLG · Schuldenbremsen beim Voranschlag 2018
1. Zur Konsolidierung des Finanzhaushaltes des Kantons Luzern darf in Abweichung von § 7a Absatz 2 dieses Gesetzes im Voranschlag 2018 in der Erfolgsrechnung einmalig ein Aufwandüberschuss von höchstens 7 Prozent des Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern vorgesehen werden. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes zu den Schuldenbremsen und deren Auswirkungen gelten unverändert.