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§ 53a Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Übergangsbestimmung der Änderung vom 11. September 2017

Schlussbestimmungen
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§ 53a FLG · Übergangsbestimmung der Änderung vom 11. September 2017

1. Für die Berichterstattung in der Jahresrechnung 2017 bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. September 2017 anwendbar.

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