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600 FLGLDF CH-LU

§ 53 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 53 FLG · Übergangsbestimmungen

1. Das Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 1977 bleibt anwendbar auf

a. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen Voranschlages,

b. den Entwurf und die Genehmigung der dazugehörenden Staatsrechnung mit Ausnahme der Behandlung der Rechnungsüberschüsse.

2. Der konsolidierte Aufgaben- und Finanzplan wird erstmals für die Planjahre 2014 bis 2017 erstellt.

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