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§ 51 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 51 FLG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 1977 wird aufgehoben.

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