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§ 50 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Finanzdepartement

Zuständigkeiten
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§ 50 FLG · Finanzdepartement

1. Das Finanzdepartement ist insbesondere zuständig für

a. den Erlass von Richtlinien und Weisungen über die Rechnungslegung,

b. den Entwurf des Aufgaben- und Finanzplans mit dem Voranschlag sowie den Entwurf der Jahresrechnung zuhanden des Regierungsrates,

c. den Mitbericht an den Regierungsrat zu Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen,

d. die sichere und zinsgünstige Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens,

e. die Bereitstellung der zur Erfüllung der Staatsaufgaben erforderlichen finanziellen Mittel,

f. die Organisation des Rechnungswesens,

g. die Erstellung der Finanzstatistik,

h. das Versicherungswesen.

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