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§ 49 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Departemente, Gerichte und Staatskanzlei

Zuständigkeiten
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§ 49 FLG · Departemente, Gerichte und Staatskanzlei

1. Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei sind insbesondere zuständig für

a. die bestimmungsgemässe Verwendung der Kredite,

b. die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten,

c. die vorschriftsgemässe Belegerstellung, Belegarchivierung und Inventarführung, soweit keine andere Stelle damit beauftragt ist,

d. die Bereitstellung der Unterlagen und Abrechnungen für die Rechnungslegung.

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