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§ 48 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Regierungsrat

Zuständigkeiten
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§ 48 FLG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für

a. den Aufgaben- und Finanzplan mit dem Entwurf des Voranschlags,

b. den Jahresbericht mit der Jahresrechnung,

c. die Bewirtschaftung der Anlagen des Finanzvermögens, einschliesslich des Erwerbs und der Veräusserung von Grundstücken,

d. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen,

e. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Beschlusses im Kompetenzbereich des Kantonsrates,

f. den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund.

2. Er erlässt eine Vollzugsverordnung zu diesem Gesetz.

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