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FLGLDF
CH-LU
§ 46 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Bewertungsgrundsätze
Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
§ 46 FLG · Bewertungsgrundsätze
1. Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.
2. Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibung oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert bilanziert.