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§ 46 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Bewertungsgrundsätze

Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
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§ 46 FLG · Bewertungsgrundsätze

1. Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.

2. Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibung oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert bilanziert.

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