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§ 45 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Bilanzierungsgrundsätze

Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
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§ 45 FLG · Bilanzierungsgrundsätze

1. Vermögensteile werden aktiviert, wenn

a. sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und

b. ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.

2. Verpflichtungen werden passiviert, wenn ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und dessen Höhe geschätzt werden kann.

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