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§ 44 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Konsolidierungsmethode

Rechnungslegung - Konsolidierte Rechnung
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§ 44 FLG · Konsolidierungsmethode

1. Die Konsolidierung wird nach der Methode der Vollkonsolidierung durchgeführt.

2. Der Regierungsrat kann für konsolidierte Organisationen Vorschriften über die Rechnungslegung erlassen.

3. Die konsolidierte Rechnung wird nach den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wie die Jahresrechnung.

4. Für die Bewertung von Anteilen an Organisationen, auf die ein massgeblicher Einfluss besteht, die gemeinschaftlich geführt werden oder die gemäss § 42 Absatz 2 von der Konsolidierung ausgenommen sind, kann der Regierungsrat vorschreiben, dass das anteilige Eigenkapital und der anteilige Erfolg von Beteiligungen in der konsolidierten Rechnung abzubilden sind.

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