600
FLGLDF
CH-LU
§ 42 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Konsolidierungskreis
Rechnungslegung - Konsolidierte Rechnung
§ 42 FLG · Konsolidierungskreis
1. Die Konsolidierung orientiert sich an der Beherrschung sowie der Wesentlichkeit von Aufwand, Ertrag, Vermögen oder Schulden. Die konsolidierte Rechnung umfasst nebst dem kantonalen Finanzhaushalt
a. die Universität Luzern,
b. die Lustat Statistik Luzern,
c. * die Luzerner Kantonsspital Gruppe,
d. * die Luzerner Psychiatrie AG,
e. den Verkehrsverbund Luzern,
f. * die Pädagogische Hochschule Luzern,
g. * die Immobilien Campus Luzern-Horw AG.
2. Auf die Konsolidierung einer Organisation kann verzichtet werden, wenn durch deren Besonderheiten die Transparenz, Übersichtlichkeit oder Aussagekraft der konsolidierten Rechnung beeinträchtigt würde.