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§ 41 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Anhang

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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§ 41 FLG · Anhang

1. Der Anhang der Jahresrechnung

a. führt das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk samt Abweichungen auf,

b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, zusammen,

c. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten,

d. * enthält einen Bericht über die Eventualverpflichtungen,

e. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons von Bedeutung sind.

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