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600 FLGLDF CH-LU

§ 4 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG)

Steuerung - Controlling
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§ 4 FLG

1. Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Dieses umfasst die Zielsetzung, die Massnahmenplanung, die Umsetzung der Massnahmen und die Überprüfung des staatlichen Handelns.

2. Das Controlling des Regierungsrates erstreckt sich insbesondere auf

a. * die Leistungen, einschliesslich gewerblicher Leistungen der Verwaltung und Aufträgen an Dritte,

b. die Finanzen,

c. * die Beteiligungen des Kantons an Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts gemäss § 46 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995[2],

d. die Staatsbeiträge,

e. den Umgang mit Risiken, die den Kanton betreffen,

f. die Substanzerhaltung des kantonalen Vermögens.

3. Die Departementsvorsteherinnen und -vorsteher und die Dienststellenleiterinnen und -leiter sowie die Gerichte nehmen im Rahmen ihrer Führungsverantwortung das Controlling wahr und sorgen für die ordnungsgemässe und wirksame Erfüllung der Leistungsaufträge.

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