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§ 38 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Investitionsrechnung

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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§ 38 FLG · Investitionsrechnung

1. Die Investitionsrechnung umfasst die Anlagen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die als Verwaltungsvermögen aktiviert werden.

2. Sie stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnahmen gegenüber.

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