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§ 34 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Allgemeines

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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§ 34 FLG · Allgemeines

1. Die Jahresrechnung umfasst den Finanzhaushalt des Kantons.

2. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

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