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FLGLDF
CH-LU
§ 33 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Anwendbare Normen
Rechnungslegung - Zweck und Grundsätze
§ 33 FLG · Anwendbare Normen
1. Die Rechnungslegung erfolgt nach allgemein anerkannten Normen der Rechnungslegung.
2. Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk und die Abweichungen davon in einer Verordnung.