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§ 33 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Anwendbare Normen

Rechnungslegung - Zweck und Grundsätze
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§ 33 FLG · Anwendbare Normen

1. Die Rechnungslegung erfolgt nach allgemein anerkannten Normen der Rechnungslegung.

2. Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk und die Abweichungen davon in einer Verordnung.

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