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§ 32 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Grundsätze

Rechnungslegung - Zweck und Grundsätze
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§ 32 FLG · Grundsätze

1. Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.

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