600
FLGLDF
CH-LU
§ 31 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Zweck
Rechnungslegung - Zweck und Grundsätze
§ 31 FLG · Zweck
1. Die Rechnungslegung vermittelt ein umfassendes, die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons.