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§ 31 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Zweck

Rechnungslegung - Zweck und Grundsätze
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§ 31 FLG · Zweck

1. Die Rechnungslegung vermittelt ein umfassendes, die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons.

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