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FLGLDF
CH-LU
§ 30 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Abrechnung und Verfall
Ausgaben - Sonder- und Zusatzkredit
§ 30 FLG · Abrechnung und Verfall
1. Die Abrechnungen über die vom Kantonsrat bewilligten Sonder- und Zusatzkredite werden diesem zur Genehmigung vorgelegt, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist oder nicht weiterverfolgt wird und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind. Die Abrechnung wird innert zwei Jahren nach dem Abschluss oder der Aufgabe des Vorhabens vorgelegt.
2. Wurde für das Vorhaben vorgängig ein Projektierungskredit bewilligt, ist dieser zusammen mit dem Sonderkredit abzurechnen.
3. Ein nicht beanspruchter Sonderkredit verfällt.