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600 FLGLDF CH-LU

§ 3 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG)

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
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§ 3 FLG

1. Der Kantonsrat, der Regierungsrat, die Gerichte und die Verwaltung führen den Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit.

2. Diese Grundsätze sind auch für die Steuerung der Finanzen und der Leistungen massgebend.

3. Die Verursacherinnen und Verursacher und die Nutzniessenden besonderer Leistungen des Staates haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen (Verursacherprinzip).

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