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§ 29 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Kontrolle

Ausgaben - Sonder- und Zusatzkredit
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§ 29 FLG · Kontrolle

1. Über die Beanspruchung der Sonder- und Zusatzkredite hat die mit der Durchführung des Vorhabens betraute Dienststelle eine Kontrolle zu führen.

2. In der Kontrolle werden der Stand der eingegangenen und der zur Vollendung des Vorhabens voraussichtlich noch erforderlichen Verpflichtungen sowie die geleisteten Zahlungen ausgewiesen.

3. Die Kontrolle über die Sonder- und Zusatzkredite ist in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen.

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