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FLGLDF
CH-LU
§ 28 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Zusatzkredit
Ausgaben - Sonder- und Zusatzkredit
§ 28 FLG · Zusatzkredit
1. Reicht ein Sonderkredit nicht aus, ist beim Kantonsrat unter Vorbehalt von Absatz 2 rechtzeitig ein Zusatzkredit einzuholen.
2. Zusatzkredite brauchen nicht verlangt zu werden
a. für teuerungsbedingte Mehrausgaben,
b. für gebundene Ausgaben,
c. für nicht voraussehbare freibestimmbare Ausgaben, mit denen eine mit Sonderkredit bewilligte Kreditsumme bis zu 10 Prozent, aber höchstens um 1 Million Franken überschritten wird.
3. Ausgaben gemäss Absatz 2 sind dem Kantonsrat mit der Jahresrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten.