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§ 27 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Sonderkredit

Ausgaben - Sonder- und Zusatzkredit
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§ 27 FLG · Sonderkredit

1. Der Sonderkredit ist die Ermächtigung des Kantonsrates, für ein bestimmtes Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

2. Ein Sonderkredit ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.

3. Der Mittelbedarf für Sonderkredite ist in den jeweiligen Voranschlag einzustellen.

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