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§ 26 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Freibestimmbare und gebundene Ausgaben

Ausgaben - Allgemeines
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§ 26 FLG · Freibestimmbare und gebundene Ausgaben

1. Eine Ausgabe ist freibestimmbar, wenn bezüglich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.

2. Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht freibestimmbar im Sinn von Absatz 1 ist.

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