Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
600 FLGLDF CH-LU

§ 25 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Wiederkehrende Ausgaben

Ausgaben - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 FLG · Wiederkehrende Ausgaben

1. Bei wiederkehrenden Ausgaben ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen. Ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Betrag einer Jahresausgabe massgebend.

← § 24 FLG Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) § 26 FLG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →