600
FLGLDF
CH-LU
§ 25 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Wiederkehrende Ausgaben
Ausgaben - Allgemeines
§ 25 FLG · Wiederkehrende Ausgaben
1. Bei wiederkehrenden Ausgaben ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen. Ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Betrag einer Jahresausgabe massgebend.