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FLGLDF
CH-LU
§ 23 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Ausgabenbewilligung
Ausgaben - Allgemeines
§ 23 FLG · Ausgabenbewilligung
1. Die Ausgabenbewilligung erfolgt
a. bei freibestimmbaren Ausgaben ab 3 Millionen Franken durch Bewilligung eines Sonderkredites durch den Kantonsrat,
b. bei freibestimmbaren Ausgaben unter 3 Millionen Franken und bei gebundenen Ausgaben durch Beschluss des Regierungsrates oder des Kantonsgerichtes.
2. Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können ihre Ausgabenbefugnisse in bestimmtem Ausmass an die ihnen unterstellten Organisationseinheiten übertragen.